Wenn Muslime Christen werden
Verfolgung und Strafe für Konvertiten
Obwohl die Sharia für jeden Apostaten eindeutig die Todesstrafe fordert, sie aber in der Praxis zumindest gerichtlich sehr selten angeordnet wird, hat ein Apostat oft weniger mit einer gerichtlichen Verurteilung als mit etlichen gesellschaftlichen Konsequenzen zu rechnen.
Verfolgung durch die Familie
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird – und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein – erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Wer einen Apostaten auf eigene Faust tötet, ohne dass dieser ausreichend Gelegenheit zur Reue oder ein Gerichtsverfahren erhalten hat, wird kaum offiziell angeklagt werden, da die Tötung eines Apostaten an sich kein Vergehen ist [1]. Der Richter kann dieses voreilige Handeln nach eigenem Ermessen mit einer richterlichen Ermahnung oder einer geringen Strafe ahnden [2]. Der Apostat kann sich jedoch auf keinen Rechtsschutz berufen [3]. Das gilt auch, wenn der Fall der Apostasie zwar vor ein Gericht gebracht wird, dieses aber nicht die Todesstrafe verhängt und Privatrache geübt wird, denn – wie der islamische Dogmatiker Abdul Qader ‘Oudah Shaheed betont – die Verhängung der Todesstrafe ist gemäß der Sharia nicht nur ein Recht, sondern eine Pflicht für jeden Muslim [4].
Verlust von Familie, Heimat und Besitz
Unabhängig davon, ob ein Apostat schließlich zu Tode kommt, muß er mit weiteren Konsequenzen rechnen: Oft wird sein Besitz konfisziert, meist verliert der Abgefallene noch vor dem Prozeß seine Arbeitsstelle. Seine Familie wird wohl zunächst im persönlichen Gespräch versuchen, ihn zur Rückkehr zum Islam zu bewegen und als zweiten Schritt einen islamischen Geistlichen (arab. Shaih) um Hilfe bitten. Manchmal werden magische Praktiken (z. B. Verfluchungen) angewandt. Vielleicht werden ihm finanzielle Anreize zur Wiederannahme des Islam geboten, und wenn sich hier kein Erfolg einstellt, ist der Apostat in Gefahr, als krank beurteilt und in eine Psychatrie eingewiesen zu werden. Wenn der Konvertit diese Behandlung übersteht oder ihr entgehen kann, wird man ihn möglicherweise ins Ausland schicken und/oder aus der Familie ausstoßen. All das ist für den Konvertiten aufgrund der traditionell starken Familienbindung in den islamischen Ländern besonders hart. Begibt sich ein Apostat ins nichtmuslimische Ausland, gilt er in seinem Heimatland als tot, und seine Erben erhalten seinen Besitz [5]. Seine Ehe wird automatisch als illegal aufgelöst. Wenn sich die Frau eines Konvertiten nicht von ihm trennt, kann sie wegen Ehebruch gesteinigt (bzw. verurteilt) werden. Eine Rückkehr zum islamischen Glauben bedingt auch die Notwendigkeit einer erneuten rechtlichen Eheschließung.
Hinrichtung des Apostaten
Muslimische Juristen verlangen, dass der Apostat – wenn seine Schuld erwiesen ist, wozu in der Regel zwei männliche Zeugen notwendig sind – mit dem Schwert enthauptet und nicht gequält oder gefoltert werden soll. Auch die Kreuzigung war zumindest in der Vergangenheit möglich (vgl. Sure 5,33; 7,124; 26,49). Eine Tradition, die auf die Lieblingsfrau Muhammads, Aischa, zurückgeführt wird, besagt, dass Apostaten getötet, gekreuzigt oder verbannt werden sollen [8]. Auch der Kalif ‘Umar II. soll Apostaten zuerst an einen Pfahl gebunden und sie dann mit einer Lanze durchbohrt haben [9]. Das vielleicht berühmteste Beispiel ist die Verurteilung des Mystikers al-Hallâj, der aufgrund seiner unorthodoxen Lehren im Jahr 922 n. Chr. in Bagdad als Ketzer gekreuzigt wurde.
Moderate muslimische Auffassungen
Auch innerhalb der islamischen Welt ist eine intensive Diskussion über das Thema Menschenrechte im Gang, die in der westlichen Welt allerdings kaum wahrgenommen wird. So hat sich in der islamischen Welt neben der islamistischen Position – die sich am nachdrücklichsten für die Anwendung der Todesstrafe für Apostaten ausspricht – auch eine säkularistische und eine modernistische Position formiert [10], die dem Gedanken der Gewährung von Menschenrechten nach westlichem Verständnis größeren Spielraum einräumen. Allerdings ist es für Theologen und Juristen, die sich den beiden letztgenannten Positionen zurechnen, immens schwer, einerseits an der unumschränkten Gültigkeit von Koran, Überlieferung und Sharia und damit am theologischen Grundkonsens ihrer islamischen Gesellschaft festzuhalten und andererseits erweiterte Menschenrechte aus den normativen Texten abzuleiten – denn Koran, Überlieferung und Sharia geben zum Thema ‚Bestrafung von Apostaten’ vergleichsweise detaillierte Anweisungen, die wenig Spielraum für Auslegung und liberalere Auffassungen und Vorgehensweisen lassen. Es hat derzeit nicht den Anschein, als ob sich diese moderateren Auffassungen zum Thema Menschenrechte in der islamischen Welt in größerem Umfang durchsetzen könnten.
Literaturhinweise
- Hauser, Albrecht (Hg.) Christen in islamischen Ländern. Veröffentlicht durch das Referat Mission, Ökumene und kirchlicher Entwicklungsdienst des Evangelischen Oberkirchenrats Stuttgart, Imatel: Stuttgart (1993)
- Rudolph Peters; Gert J. J. de Vries. Apostasy in Islam. in: Welt des Islam 17/1976-77, S. 1-25
- Samuel M. Zwemer. Das Gesetz wider den Abfall vom Islam. C. Bertelsmann: Gütersloh, 1926
Ergänzende Arbeitshilfen
Anmerkungen
[1] Eine Ausnahme machen laut Shaheed nur die Malikiten, die die vorzeitige private Tötung des Apostaten als schweres Vergehen betrachten, das eine Bußzahlung verlangt. Abdul Qader ‘Oudah Shaheed. Criminal Law of Islam. 3 Bde. International Islamic Publishers: New Delhi: 1991, Bd. 2, S. 258
[2] So Erwin Gräf. Die Todesstrafen des islamischen Rechts. in: Bustan. (Wien) Heft 4/1962. S. 8-22 und Heft 1/1965. S. 9-22, hier S. 15
[3] Dies bestätigt auch der muslimische Dogmatiker Qader ‘Oudah Shaheed. Criminal Law of Islam. a. a. O. Bd. 2, S. 257
[4] Qader ‘Oudah Shaheed. Criminal Law of Islam. a. a. O. Bd. 2, S. 258-259
[5] Erwin Gräf. Die Todesstrafen des islamischen Rechts. a. a. O. S. 21
[6] So ‘Abd al-Rahmân al-Djazîrî. kitâbu l-fiqh ‘alâ l-madhâbihi l-’arba’a. Kairo 1934/1987/8. Die Strafen für den Abfall vom Islam nach den vier Schulen des islamischen Rechtes. Aus dem Arabischen übersetzt von Ishak Ersen. Licht des Lebens: Villach, 1991, S. 17-18
[7] ‘Abd al-Rahmân al-Djazîrî. Die Strafen für den Abfall vom Islam. a. a. O. S. 52
[8] Otto Spies. Über die Kreuzigung im Islam. in: Religion und Religionen. Festschrift für Gustav Mensching. Ludwig Röhrscheid Verlag: Bonn, 1967. S. 143-156, hier S. 145
[9] Otto Spies. Über die Kreuzigung im Islam. a. a. O. S. 145
[10] Ich folge in dieser Einteilung Lorenz Müller. Islam und Menschenrechte. Sunnitische Muslime zwischen Islamismus, Säkularismus und Modernismus. Deutsches Orient-Institut: Hamburg, 1996